Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen: Bundesrat zieht die Bremse
VERKEHR Der Bundesrat erschwert Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen: Künftig muss ein Gutachten belegen, dass keine Verkehrsverlagerung in Wohnquartiere entsteht. Die neue Signalisationsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Temporeduktionen auf Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen sollen künftig strengeren Anforderungen unterliegen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 eine Änderung der Signalisationsverordnung beschlossen, die sicherstellen soll, dass Geschwindigkeitsreduktionen auf verkehrsorientierten Strassen nicht dazu führen, dass der Schwerverkehr und der übrige motorisierte Verkehr auf Quartierstrassen ausweicht. Die Neuregelung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und geht auf die Motion 21.4516 des Nationalrats Peter Schilliger zurück, die das Parlament im März 2024 überwiesen hat.
Gutachten mit erweitertem Nachweis bei Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen
Kernstück der Verordnungsänderung ist eine Erweiterung des bisherigen Begutachtungsverfahrens. Wer künftig eine Temporeduktion auf einer verkehrsorientierten Strasse anordnen will, muss im Gutachten zusätzlich nachweisen, dass die Massnahme keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen verursacht. Gerade für die Transport- und Logistikbranche ist dies von erheblicher Bedeutung: Wird der Schwerverkehr durch Tempo-30-Massnahmen auf Hauptachsen in enge Quartierstrassen gezwungen, entstehen nicht nur betriebliche Mehrkosten durch längere Fahrzeiten und erhöhten Treibstoffverbrauch, sondern auch sicherheitstechnische Risiken für alle Verkehrsteilnehmenden.
Diese Massnahme stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Das UVEK wird ausserdem seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen anpassen: Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 soll grundsätzlich kein Rechtsvortritt gelten, damit der Verkehrsfluss gewährleistet bleibt. Fussgängerstreifen sollen jedoch weiterhin signalisiert werden können, um die Sicherheit der Passantinnen und Passanten zu erhalten.
Kein Zwang zu lärmarmen Belägen
Ein zweiter Vorschlag aus der Vernehmlassung, der eine Pflicht zur Priorisierung von lärmarmen Belägen vorgesehen hätte, wurde nicht in die Verordnungsänderung aufgenommen. Moderne lärmarme Beläge reduzieren den Verkehrslärm zwar wirksamer als eine Temporeduktion, sind jedoch mit höheren Kosten verbunden. Die Mehrheit der Kantone, Städte und Gemeinden sprach sich in der Vernehmlassung klar dagegen aus, sodass der Bundesrat auf diese Massnahme verzichtet.
Siedlungsorientierte Strassen bleiben unberührt
Die Erleichterungen für Tempo 30 auf siedlungsorientierten Strassen bleiben vollumfänglich bestehen. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Anordnung von Tempo 30 in Quartieren ohne Gutachten möglich. Zudem kann Tempo 30 eingeführt werden, wenn es ausschliesslich der Verbesserung der Lebensqualität der Anwohnenden dient – auch ohne spezifische Sicherheits- oder Umweltschutzgründe. Die neue Regelung zielt damit ausdrücklich nicht darauf ab, Tempo 30 generell einzuschränken, sondern lediglich auf Hauptverkehrsachsen einen gezielten Schutz des übergeordneten Strassennetzes zu gewährleisten.
Hintergrund: verkehrsorientierte und siedlungsorientierte Strassen
Verkehrsorientierte Strassen sind Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige sowie wirtschaftliche Transporte bestimmt sind. Sie sind Bestandteil des übergeordneten Netzes und damit wesentliche Rückgrate für die Güterverteilung und den Personentransport. Siedlungsorientierte Strassen hingegen befinden sich innerorts und sind primär auf die Bedürfnisse der Anwohnenden ausgerichtet – dazu zählen Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen. Die neue Regelung differenziert klar zwischen diesen beiden Strassenkategorien und verankert diese Unterscheidung rechtsverbindlich in der Signalisationsverordnung.
