Erleichterte Bewilligung von Ausnahmetransporten
BUNDESRATSBESCHLUSS Per 1. Juli 2026 tritt eine revidierte Verkehrsregelnverordnung (VRV) in Kraft, die eine wesentlich vereinfachte Bewilligung von Ausnahmetransporten vorsieht. Zudem beschloss die Landesregierung wichtige Ausnahmen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot.

Mit der Revision der Verordnung – u.a. zur vereinfachten Bewilligung von Ausnahmetransporten – entlastet die Landesregierung sowohl die Transportwirtschaft als auch die kantonalen Behörden. Die Neuerung kommt direkt den Bedürfnissen der Praxis entgegen und sorgt gleichzeitig für einen optimierten Verkehrsfluss, da sich die Logistikströme dadurch besser über den Tag verteilen lassen.
Dauerbewilligungen und vereinfachte Bewilligung von Ausnahmetransporten
Der Kern der Revision betrifft Logistikunternehmen, die mit Übermassen oder Übergewichten unterwegs sind. Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, waren bislang fast ausschliesslich aufwendige Einzelbewilligungen nötig. Künftig können Dauerbewilligungen für den Transport unteilbarer Güter sowie für Fahrten von Ausnahmefahrzeugen erteilt werden, sofern sich diese ausschliesslich auf dem Nationalstrassennetz bewegen (Art. 78 Abs. 2 Bst. g VRV).
Ein grosser administrativer Vorteil entsteht bei der Zustimmungsregelung: Für das Befahren von Strecken und Bauwerken, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) generell freigegeben hat, ist ab dem 1. Juli keine explizite Genehmigung des Bundesamtes mehr erforderlich. Das ASTRA führt hierzu eine verbindliche Liste der freigegebenen Abschnitte und informiert die Kantone direkt über Anpassungen. Das beschleunigt die behördliche Bewilligung von Ausnahmetransporten massiv.
Ausnahmen vom Fahrverbot für das Tierwohl
Neben den Sondertransporten bringt die Verordnung wichtige Anpassungen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91a VRV). Im Fokus steht das Tierwohl: Transporte von lebenden Tieren sind neu generell vom Verbot befreit. Da Lastwagenfahrten für Tiere mit grossem Stress verbunden sind, lassen sich durch nächtliche Fahrten hohe Tagestemperaturen und lange Wartezeiten im Stau vermeiden. Auch leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verarbeitet oder eingelagert werden müssen, dürfen künftig nachts und sonntags transportiert werden.
Zudem wurden die Regeln für Leerfahrten im Rahmen von Ausnahmebewilligungen präzisiert: Einer dringlichen Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit darf eine Leerfahrt von maximal 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Längere Leerfahrten benötigen eine separate Bewilligung.
