Endlich: Bundesrat stärkt Attraktivität von E-Lieferwagen

ELEKTRIFIZIERUNG An seiner Sitzung vom 19. August 2026 hat der Bundesrat beschlossen, elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen. Insbesondere entfällt die Fahrtschreiberpflicht.

Vor allem die grossen Elektro-Transporter benötigten für eine wirtschaftliche Nutzlast eine Kompensation des Mehrgewichts durch den batterieelektrischen Antrieb. Nun wurden die damit einhergehenden Zulassungs- und Betriebsnachteile gegenüber 3,5-t-Verbrenner-Transportern beseitigt. (Bild: Ford Pro)

Mit dieser Massnahme will der Bundesrat die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs vorantreiben. Die Vernehmlassung 2025/71 «Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen» bezog sich auf die Weiterentwicklung der seit dem 1. April 2022 geltenden Erleichterungen für elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge. Diese Erleichterungen waren zur Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois eingeführt worden und ermöglichten Elektro-Nutzfahrzeugen mit bis zu 750 kg Mehrgewicht gegenüber Lieferwagen mit Verbrennungsmotor den Betrieb ohne Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie das Führen mit der Ausweiskategorie B.

Branchenvertreterinnen und -vertreter erachteten die bestehende Regelung weiterhin als unzureichend und als Benachteiligung gegenüber Lieferwagen mit Verbrennungsmotor, was die Marktentwicklung erschwert habe. Die gleichlautenden parlamentarischen Vorstösse Giezendanner und Grossen («Gleichbehandlung von Elektro-Nutzfahrzeugen der Kategorie B») verlangten deshalb eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

Die zur Diskussion gestellte Revisionsvorlage diente der Ausarbeitung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene, um die parlamentarischen Aufträge umzusetzen und eine sachgerechte Gleichbehandlung sicherzustellen.

Die genannten Neuregelungen betreffen die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221), die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) und die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).

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